AGB

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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der LeVol AG, Magden

Anwendungsbereich

Nachfolgende allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle abgeschlossenen Verträge zwischen der LeVol AG und ihren Auftraggebern - ausschliesslich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen zum Tragen, sofern diese von LeVol AG schriftlich anerkannt worden sind.

Auftragsbestätigung, Leistungen

Für neue Kunden ist die erste Besprechung unentgeltlich und für beide Parteien unverbindlich. Alle der ersten Besprechung folgenden Tätigkeiten sind entgeltlich. Die Geschäftsbeziehung zwischen LeVol AG und Kunden wird in einem Auftrag definiert oder via Beratungsvertrag geregelt. Darin ist Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten. Die Art der Dienstleistungen und Werke zeigen sich in den von LeVol AG entwickelten Konzepten, Angeboten, Massnahmenvorschlägen oder Einzelaufträgen.

Schriftlich ausgearbeitete Angebote der LeVol AG sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Mit der Erteilung des Auftrages in schriftlicher und/oder mündlicher Form oder mit der Akzeptanz unserer Auftragsbestätigung, erklärt sich der Auftraggeber mit unseren AGBs einverstanden. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.

Vom Kunden angeforderte, jedoch nicht verwendete Entwürfe oder andere Leistungen sind entsprechend unseren Aufwendungen zu vergüten. Mit dieser Vergütung ist nur die Entwurfsarbeit abgegolten. Eine Verwendung solcher Entwürfe darf erst nach unserer Zustimmung und nach Abgeltung eines gesondert zu vereinbarenden Honorars erfolgen. Mehraufwand initiiert durch Auftraggeber (Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrages) wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

LeVol AG ist gemäss diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, weitere, externe Dienstleister und Unternehmer für die Erfüllung des Auftrags oder Werkvertrags beizuziehen. Diese Erfüllungsgehilfen haben die nötigen, rechtlichen Qualifikationen (Art. 101 OR).

Honorar, Fremdkosten

LeVol AG rechnet Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs ab. Dieser richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Angebots gültigen Tarifliste.

Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie dürfen um 10% überschritten werden. LeVol AG zeigt dem Kunden rechtzeitig an, wenn diese Toleranzgrenze überschritten werden könnte. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten nach Abgeltung der von LeVol AG bereits erbrachten und detailliert aufgelisteten Aufwendungen.

Fremdkosten wie Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten sowie Schaltungen von Anzeigen, Online-Werbung etc. werden dem Auftraggeber mit einer Bearbeitunggebühr von 10% weiterverrechnet - ausser der Auftraggeber übernimmt diese Kosten direkt. Nebenkosten für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Fahrten etc. werden mit Nachweis speziell vergütet, sollte nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung gelten.

Zahlungskonditionen

In Kostenvoranschlägen und ausgestellten Rechnungen deklariert LeVol AG die gesetzliche Mehrwertsteuer separat. Im Auftragsverhältnis rechnet LeVol AG die von ihr bereits erbrachten Leistungen jeweils nach Beendigung bestimmter Leistungsperioden ab. Leistungen von LeVol AG, die im Vertrag nicht ausdrücklich als im Preis integriert vereinbart wurden, gelten als zusätzliche Leistungen, die separat ausgewiesen in Rechnung gestellt werden.

LeVol AG ist grundsätzlich berechtigt, bei laufenden Aufträgen Akonto-Rechnungen zu stellen. Die Höhe des Akontobetrages richtet sich in der Regel nach den Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt durch uns erbracht worden sind. Sämtliche Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. LeVol AG behält sich vor, die Zahlungsfrist auf 10 Tage festzusetzen. LeVol AG kann bei Auftragserteilung grundsätzlich eine Akontozahlung in Höhe von bis zu 1/2 des Angebots verlangen.

Für den Fall des Zahlungsverzugs oder der unvollständigen Zahlung unserer Honorare behält sich LeVol AG das Recht vor, Arbeiten zurückzufordern und deren Nutzung bis zur vollständigen Vertragserfüllung zu untersagen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine können Umtriebsentschädigungen und ein Verzugszins ab Fakturadatum geltend gemacht werden. Die Folgen des Zahlungsverzugs richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 102 – 109 OR).

Urheberrechte, Nutzungsrechte

Werden von LeVol AG Werkleistungen erbracht, so entsteht der Anspruch auf Bezahlung bei der Übergabe des vollendeten Werks. Der Kunde anerkennt gegenüber LeVol AG geistiges Eigentum, insbesondere alle Urheberrechte für im Rahmen der Zusammenarbeit durch LeVol AG erbrachte Leistungen, Entwicklungen und Produkte. Ohne Einverständnis von LeVol AG dürfen keinerlei Änderungen an diesen vorgenommen werden. Mit der Begleichung des Auftragshonorars erwirbt der Kunde ein Nutzungsrecht. Darunter versteht sich die mit dem Kunden im Auftrag definierte und vorgesehene Nutzung.

Dieses Nutzungsrecht gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, zeitlich unbegrenzt und schliesst jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten (bspw. offene Dateien, Originale, Fein-, Projekt-Daten, Vorlagen etc.), aus. Die Parteien können jedoch über jegliche Nutzung ausserhalb des Vertragszwecks sowie die Herausgabe von Rohdaten verhandeln. Für jede ausserhalb des Vertragszwecks liegende Nutzung hat der Auftraggeber LeVol AG zu informieren und die Mehrnutzung entsprechend zu honorieren.

LeVol AG darf die Tätigkeiten für Kunden zur Eigenwerbung nennen, aufzeigen und publizieren. Gleichzeitig können von LeVol AG begleitete Projekte sowie Kommunikationsmassnahmen auf der eigenen Webseite illustriert und beschrieben werden. LeVol AG ist berechtigt für den Kunden entwickelte Kommunikationsmassnahmen zu reproduzieren und für Eigenwerbezwecke einzusetzen.

Lieferfristen, Termine

Verbindlichkeiten bezüglich Liefertermine sützen sich auf den jeweiligen, schriftlich festgehaltenen, Abmachungen. Nichteinhaltung von Terminen berechtigt den Kunden erst zur Geltendmachung seiner gesetzlich zustehenden Rechte, nachdem er LeVol AG eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat.

Datenhandling, Geheimhaltung

LeVol AG verpflichtet sich die ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch für Erfüllungsgehilfen von LeVol AG.

LeVol AG speichert und verarbeitet im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar personenbezogenen Daten des Klienten für den Geschäftsverkehr und kann diese auftragsbezogen mit Dritten teilen (bspw. Dienste, Lieferanten etc.). Der Kunde willigt in diese notwendige Datenverarbeitung ein.

LeVol AG übernimmt die Aufbewahrung eigens im Auftrag erstellter Vorlagen und Daten auf eigene Kosten und Gefahr für die Mindestdauer eines Jahres. Nach 3 Jahren steht es Levol AG frei, eigens erstellte Vorlagen und Daten zu vernichten. Unterlagen des Kunden werden nach Ausführung des Auftrages retourniert

Mitwirkung des Kunden

LeVol AG wird für die Auftragserfüllung benötigte Unterlagen, Daten und Informationen vom Kunden rechtzeitig anfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien zu diesem Zweck bereitszustellen.

Rechtsabklärungen

Im Bereich Produktedeklaration, Muster- und Markenschutz ist es Obliegenheit des Auftraggebers, alle rechtlichen Abklärungen vorzunehmen, welche die Rechtssicherheit in allen Belangen garantieren. Levol AG geht davon aus, dass alle gelieferten Gestaltungselementen (Signete, Fotos, Illustrationen etc.), Texte sowie digitale Daten, die von Seiten Auftraggeber kommen über entsprechende Nutzungsrechte verfügen. LeVol AG lehnt allfällige Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang ab.

Haftungsbeschränkung

LeVol AG legt dem Kunden erarbeitete Vorlagen (Konzepte, Massnahmen, Planungsunterlagen, Texte, Bilder etc.) im Entwurf vor. Diese muss der Kunde sachlich zu prüfen und freigeben. Mit der Freigabe übernimmt er die volle Haftung für die Richtigkeit aller Angaben.

Die Haftung für mangelhafte Erstellung eines Werks richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Werkvertragsrechts (Art. 368 OR). Die Haftung für Pflichtverletzungen im Auftragsrecht (bspw. Sorgfaltspflichten, Treuepflichten) richtet sich nach entsprechenden Bestimmungen des Auftragsrechts (Art. 398 OR). Die Haftung für Schäden wird auf die Fälle mit grobfahrlässigen und absichtlichen Schädigungen beschränkt. Für Folgen leichter und mittlerer Fahrlässigkeit haftet LeVol AG nicht.

Letzteres erstreckt bezieht sich auf Schadenersatz neben der Leistung, den Schadenersatz statt der Leistung (Fälle des sogenannten positiven Interesses) und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen (Fälle des sogenannten negativen Interesses) - gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs- oder Unmöglichkeit.

Mängelrügen

Beanstandungen zu Quantität / Qualität von LeVol AG Leistungen oder Lieferungen sind unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Lieferung - schriftlich zu melden - sofern es sich um offene Mängel handelt. Bei versteckten Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt.

Nicht in diese Verantwortung fallen Reklamationen zu Leistungen Dritter, bei denen LeVol AG nur als Vermittler auftritt. In solchen Fällen setzt sich LeVol AG für die faire Regelung und Lösung zwischen dem Kunden und Dritten ein und kann aber nicht für allfällig entstandene Schäden belangt werden.

Berechtigte Beanstandungen löst LeVol AG mit Nachbesserung: Ersatzlieferung oder Minderung nach Klärung mit dem Kunden. Eine Wandlung des Vertrags ist damit ausgeschlossen. Bei Verzögerung oder Fehlschlagen der Nachbesserung / Nachlieferung durch LeVol AG über eine angemessene Frist hinaus, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

Salvatorische Klausel

Die teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Erfüllungsort

Sofern aus dem Vertragsverhältnis und einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes hervorgeht, ist der Erfüllungsort am Sitz der LeVol AG in Magden.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der gemäss diesen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig.

Magden - Montag 27. April 2020
 
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